| ...inem Anrecht auf den Zehnten 2 der Garben und sonstigen
Feldfruechte wie der Trauben und Oliven, oder, wenn das Land zur Weide lag,
einem entsprechenden Hutgeld; teils, wie in Makedonien, Achaia, Kyrene, dem
groessten Teil von Africa, beiden Spanien, nach Sulla auch in Asia, in einer von
jeder einzelnen Gemeinde jaehrlich nach Rom zu entrichtenden festen Geldsumme
(stipendium, tributum), welche zum Beispiel fuer ganz Makedonien 600000 (183000
Taler), fuer die kleine Insel Gyaros bei Andros 150 Denare (46 Taler) betrug und
allem Anschein nach im ganzen niedrig und geringer war als die vor der
roemischen Herrschaft entrichtete Abgabe. Jene Bodenzehnten und Hutgelder
verdang der Staat gegen Lieferung fester Quantitaeten Korn oder fester
Geldsummen an Privatunternehmer; dieser Geldabgaben wegen hielt er sich an die
einzelnen Gemeinden und ueberliess es diesen, den Betrag nach den von der
roemischen Regierung im allgemeinen festgestellten Prinzipien auf die
Steuerpflicht... |