| | Seite: [1] 2 3 | | | Ergebnis aus Bibel-Suche.de | | ...es machen, was ich dir geboten habe:
V. 7-11: Kap. 39,32-43; 40,3-30.
31.7 das Zelt der Begegnung, die Lade des Zeugnisses, die
Deckplatte darauf und alle Geraete des Zeltes; 31.8 dazu den
Tisch und all seine Geraete, den Leuchter aus reinem [Gold] und
all seine Geraete und den Raeucheraltar; 31.9 den
Brandopferaltar und all seine Geraete, das Becken und sein
Gestell; 31.10 auch die gewirkten Kleider und die heiligen
Kleider fuer den Priester Aaron und die Kleider seiner Soehne zur
Ausuebung des Priesterdienstes 31.11 und das Salboel und das
wohlriechende Raeucherwerk fuer das Heiligtum. Nach allem, was ich
dir geboten habe, sollen sie es machen.
Sabbatgebot und Gesetzestafeln.
V. 12-17: Kap. 20,8-11.
31.12 Und der HERR redete zu Mose und sprach: 31.13 Du aber,
rede zu den Soehnen Israel und sage [ihnen]: Haltet nur ja meine
Sabbate! Denn sie sind ein Zeichen zwischen mir und euch fuer
[all] eure Generationen, damit man erkenne, dass ich, der HERR,
es bin, der euch h... | Altes Testament -> Die Geschichtsbücher -> 02. Das zweite Buch Mose (Exodus) -> 31. Heiligtum: Berufung der Werkmeister Bezalel und Oholiab | | | Ergebnis aus der Aquesta Online-Bibliothek | | ...a er als Roemer nicht Knecht eines
Roemers werden kann, seinem Kaeufer wenigstens an Knechtes Statt. Die
vaeterliche und eheherrliche Gewalt unterlag insofern einer Rechtsbeschraenkung
ausser der schon erwaehnten des Aussetzungsrechts, als einige der aergsten
Missbraeuche mit rechtlicher Ahndung wie mit dem religioesen Bannfluch belegt
wurden; so trafen diese den, der seine Ehefrau oder den verheirateten Sohn
verkauft; und durch die Familiensitte ward es durchgesetzt, dass bei der
Ausuebung der haeuslichen Gerichtsbarkeit der Vater und mehr noch der Ehemann
den Spruch ueber Kind und Frau nicht faellte, ohne vorher die naechsten
Blutsverwandten, sowohl die seinigen wie die der Frau, zugezogen zu haben. Aber
eine rechtliche Minderung der Gewalt lag in der letzteren Einrichtung nicht;
denn die bei dem Hausgericht zugezogenen Blutsverwandten hatten nicht zu
richten, sondern nur den richtenden Hausvater zu beraten. Es ist die
hausherrliche Macht aber nicht bloss wesentlich ... | Geschichte -> Theodor Mommsen -> Roemische Geschichte - 1. Buch -> Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums -> 05. Kapitel | | | | Seite: [1] 2 3 | |
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