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Hierher gehoert ferner die mehrfach in der Gracchischen Gesetzgebung
hervortretende Tendenz, die Todesstrafe wo nicht abzuschaffen, doch noch mehr,
als es schon geschehen war, zu beschraenken, die zum Teil selbst in der
Militaergerichtsbarkeit sich geltend macht. Schon seit Einfuehrung der Republik
hatte der Beamte das Recht verloren, ueber den Buerger die Todesstrafe ohne
Befragung der Gemeinde zu verhaengen ausser nach Kriegsrecht; wenn dies
Provokationsrecht des Buergers bald nach der Gracchenzeit auch im Lager
anwendbar und das Recht des Feldherrn, Todesstrafen zu vollstrecken, auf
Bundesgenossen und Untertanen beschraenkt erscheint, so ist wahrscheinlich die
Quelle hiervon zu suchen in dem Provokationsgesetz des Gaius Gracchus. Aber auch
das Recht der Gemeinde, die Todesstrafe zu verhaengen oder vielmehr zu
bestaetigen, ward mittelbar, aber wesentlich dadu... |