| | Ergebnis aus Bibel-Suche.de | | ... das soll [dann] von der
Schaetzung abgezogen werden. 27.19 Wenn aber der Heiligende das
Feld unbedingt [wieder] einloesen will, dann soll er das Fuenftel
des Geldes deiner Schaetzung darueber hinaus hinzufuegen, und es
soll ihm verbleiben. 27.20 Wenn er aber das Feld [bis zum
Jobeljahr] nicht einloest oder wenn er das Feld an einen andern
Mann verkauft, kann es nicht wieder eingeloest werden. 27.21
Und das Feld soll, wenn es im Jobeljahr frei ausgeht, fuer den
HERRN heilig sein wie ein gebanntes Feld. Es soll dem Priester
als Eigentum gehoeren.
27.22 Und wenn er ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zum
Feld seines Eigentums gehoert, dem HERRN heiligt, 27.23 dann
soll ihm der Priester den Betrag der Schaetzung berechnen bis zum
Jobeljahr. Er soll die Schaetzung am gleichen Tag als etwas fuer
den HERRN Heiliges entrichten. 27.24 Im Jobeljahr soll das
Feld wieder an den kommen, von dem er es gekauft hatte, an den,
dem das Land als sein Eigentum gehoerte.
27.25 Und alle Scha... | Altes Testament -> Die Geschichtsbücher -> 03. Das dritte Buch Mose (Levitikus) -> 27. Gesetz ueber Geluebde und Zehnten | | | Ergebnis aus der Aquesta Online-Bibliothek | | ...trauten Halmfrucht vergriff, so lastete fortan der goettliche Fluch auf dem
Haupt des Frevlers. Nicht als waere der also Verwuenschte (sacer) vogelfrei
gewesen; eine solche, aller buergerlichen Ordnung zuwiderlaufende Acht ist nur
ausnahmsweise als Schaerfung des religioesen Bannfluchs in Rom waehrend des
staendischen Haders vorgekommen. Nicht dem einzelnen Buerger oder gar dem
voellig machtlosen Priester kommt die Vollstreckung solchen goettlichen Fluches
zu. Zunaechst ist der also Gebannte dem goettlichen Strafgericht anheim
gefallen, nicht der menschlichen Willkuer, und schon der fromme Volksglaube, auf
dem dieser Bannfluch fusst, wird selbst ueber leichtsinnige und boesartige
Naturen Macht gehabt haben. Aber die Bannung beschraenkt darauf sich nicht;
vielmehr ist der Koenig befugt und verpflichtet, den Bann zu vollstrecken und,
nachdem die Tatsache, auf welche das Recht die Bannung setzt, nach seiner
gewissenhaften Ueberzeugung festgestellt worden ist, den | Geschichte -> Theodor Mommsen -> Roemische Geschichte - 1. Buch -> Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums -> 12. Kapitel | | | |
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