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Ergebnis aus Bibel-Suche.de
... das soll [dann] von der Schaetzung abgezogen werden. 27.19 Wenn aber der Heiligende das Feld unbedingt [wieder] einloesen will, dann soll er das Fuenftel des Geldes deiner Schaetzung darueber hinaus hinzufuegen, und es soll ihm verbleiben. 27.20 Wenn er aber das Feld [bis zum Jobeljahr] nicht einloest oder wenn er das Feld an einen andern Mann verkauft, kann es nicht wieder eingeloest werden. 27.21 Und das Feld soll, wenn es im Jobeljahr frei ausgeht, fuer den HERRN heilig sein wie ein gebanntes Feld. Es soll dem Priester als Eigentum gehoeren. 27.22 Und wenn er ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zum Feld seines Eigentums gehoert, dem HERRN heiligt, 27.23 dann soll ihm der Priester den Betrag der Schaetzung berechnen bis zum Jobeljahr. Er soll die Schaetzung am gleichen Tag als etwas fuer den HERRN Heiliges entrichten. 27.24 Im Jobeljahr soll das Feld wieder an den kommen, von dem er es gekauft hatte, an den, dem das Land als sein Eigentum gehoerte. 27.25 Und alle Scha...
Altes Testament ->
Die Geschichtsbücher ->
03. Das dritte Buch Mose (Levitikus) ->
27. Gesetz ueber Geluebde und Zehnten
Ergebnis aus der Aquesta Online-Bibliothek
...trauten Halmfrucht vergriff, so lastete fortan der goettliche Fluch auf dem Haupt des Frevlers. Nicht als waere der also Verwuenschte (sacer) vogelfrei gewesen; eine solche, aller buergerlichen Ordnung zuwiderlaufende Acht ist nur ausnahmsweise als Schaerfung des religioesen Bannfluchs in Rom waehrend des staendischen Haders vorgekommen. Nicht dem einzelnen Buerger oder gar dem voellig machtlosen Priester kommt die Vollstreckung solchen goettlichen Fluches zu. Zunaechst ist der also Gebannte dem goettlichen Strafgericht anheim gefallen, nicht der menschlichen Willkuer, und schon der fromme Volksglaube, auf dem dieser Bannfluch fusst, wird selbst ueber leichtsinnige und boesartige Naturen Macht gehabt haben. Aber die Bannung beschraenkt darauf sich nicht; vielmehr ist der Koenig befugt und verpflichtet, den Bann zu vollstrecken und, nachdem die Tatsache, auf welche das Recht die Bannung setzt, nach seiner gewissenhaften Ueberzeugung festgestellt worden ist, den
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 1. Buch ->
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
12. Kapitel
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