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Ergebnis aus Bibel-Suche.de
..., denn Fremde seid ihr im Land Aegypten gewesen. 22.21 Keine Witwe oder Waise duerft ihr bedruecken. 22.22 Falls du sie in irgendeiner Weise bedrueckst, dann werde ich, wenn sie wirklich zu mir schreien [muss], ihr Geschrei gewiss erhoeren, 22.23 und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem Schwert umbringen, so dass eure Frauen Witwen und eure Kinder Waisen werden. - 22.24 Falls du [einem aus] meinem Volk, dem Elenden bei dir, Geld leihst, dann sei gegen ihn nicht wie ein Glaeubiger; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen. - 22.25 Falls du wirklich den Mantel deines Naechsten zum Pfand nimmst, sollst du ihm diesen zurueckgeben, ehe die Sonne untergeht; 22.26 denn er ist seine einzige Decke, seine Umhuellung fuer seine Haut. Worin soll er [sonst] liegen? Wenn er dann zu mir schreit, wird es geschehen, dass ich ihn erhoeren werde, denn ich bin gnaedig. - Pflichten gegen Gott. 22.27 Gott sollst du nicht laestern, und einem Fuersten in deinem Volk sollst du nicht flu...
Altes Testament ->
Die Geschichtsbücher ->
02. Das zweite Buch Mose (Exodus) ->
22. Verordnungen ueber Ersatzleistungen nach Schaedigung anderer
Ergebnis aus der Aquesta Online-Bibliothek
...s Verfuegungsrecht des Eigentuemers und Zusammenhaltung des Familiengutes, soweit moeglich, im roemischen Recht miteinander vereinigt. Dingliche Beschraenkungen des Eigentums wurden, mit Ausnahme der namentlich fuer die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten, durchaus nicht zugelassen. Erbpacht und dingliche Grundrente sind rechtlich unmoeglich; anstatt der Verpfaendung, die das Recht ebensowenig kennt, dient die sofortige Uebertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den Glaeubiger gleichsam als den Kaeufer desselben, wobei dieser sein Treuwort (fiducia) gibt, bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht zu veraeussern und sie nach Rueckzahlung der vorgestreckten Summe dem Schuldner zurueckzustellen. Vertraege, die der Staat mit einem Buerger abschliesst, namentlich die Verpflichtung der fuer eine Leistung an den Staat eintretenden Garanten (praevides, praedes), sind ohne weitere Foermlichkeit gueltig. Dagegen die Vertraege der Privaten untereinander geben i...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 1. Buch ->
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
11. Kapitel
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