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denn Fremde seid ihr im Land Aegypten gewesen. 22.21 Keine
Witwe oder Waise duerft ihr bedruecken. 22.22 Falls du sie in
irgendeiner Weise bedrueckst, dann werde ich, wenn sie wirklich
zu mir schreien [muss], ihr Geschrei gewiss erhoeren, 22.23 und
mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem Schwert
umbringen, so dass eure Frauen Witwen und eure Kinder Waisen
werden. - 22.24 Falls du [einem aus] meinem Volk, dem Elenden
bei dir, Geld leihst, dann sei gegen ihn nicht wie ein
Glaeubiger; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen. - 22.25 Falls
du wirklich den Mantel deines Naechsten zum Pfand nimmst, sollst
du ihm diesen zurueckgeben, ehe die Sonne untergeht; 22.26 denn
er ist seine einzige Decke, seine Umhuellung fuer seine Haut.
Worin soll er [sonst] liegen? Wenn er dann zu mir schreit, wird
es geschehen, dass ich ihn erhoeren werde, denn ich bin gnaedig. -
Pflichten gegen Gott.
22.27 Gott sollst du nicht laestern, und einem Fuersten in
deinem Volk sollst du nicht flu... | Altes Testament -> Die Geschichtsbücher -> 02. Das zweite Buch Mose (Exodus) -> 22. Verordnungen ueber Ersatzleistungen nach Schaedigung anderer | | | Ergebnis aus der Aquesta Online-Bibliothek | | ...s Verfuegungsrecht des Eigentuemers und
Zusammenhaltung des Familiengutes, soweit moeglich, im roemischen Recht
miteinander vereinigt. Dingliche Beschraenkungen des Eigentums wurden, mit
Ausnahme der namentlich fuer die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten,
durchaus nicht zugelassen. Erbpacht und dingliche Grundrente sind rechtlich
unmoeglich; anstatt der Verpfaendung, die das Recht ebensowenig kennt, dient die
sofortige Uebertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den Glaeubiger
gleichsam als den Kaeufer desselben, wobei dieser sein Treuwort (fiducia) gibt,
bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht zu veraeussern und sie nach
Rueckzahlung der vorgestreckten Summe dem Schuldner zurueckzustellen.
Vertraege, die der Staat mit einem Buerger abschliesst, namentlich die
Verpflichtung der fuer eine Leistung an den Staat eintretenden Garanten
(praevides, praedes), sind ohne weitere Foermlichkeit gueltig. Dagegen die
Vertraege der Privaten untereinander geben i... | Geschichte -> Theodor Mommsen -> Roemische Geschichte - 1. Buch -> Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums -> 11. Kapitel | | | | | Seite: [1] 2 3 4 5 6 7 | |
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