| | Seite: [1] 2 3 | | | Ergebnis aus Bibel-Suche.de | | ... dem Fremden verkauft, dem Beisassen neben dir
oder einem Abkoemmling aus der Sippe des Fremden, 25.48 dann
soll, nachdem er sich verkauft hat, Loesungsrecht fuer ihn
bestehen. Einer von seinen Bruedern soll ihn einloesen. 25.49
Entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn
einloesen, oder einer von seinen naechsten Blutsverwandten aus
seiner Sippe soll ihn einloesen; oder kann seine Hand [es wieder]
aufbringen, dann soll er sich selbst einloesen. 25.50 Und er
soll mit seinem Kaeufer von dem Jahr an rechnen, in dem er sich
ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr. Und der Preis, um den er
sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre entsprechen; nach den
Tagen eines Tageloehners soll er bei ihm sein. 25.51 Wenn es
noch viele Jahre sind, soll er nach ihrem Verhaeltnis seinen
Loskauf von seinem Kaufgeld zurueckzahlen. 25.52 Und wenn wenig
uebrig ist an den Jahren bis zum Jobeljahr, dann soll er es ihm
berechnen: nach dem Verhaeltnis seiner Jahre soll er seinen
Loskauf zuruec... | Altes Testament -> Die Geschichtsbücher -> 03. Das dritte Buch Mose (Levitikus) -> 25. Sabbat- und Jobeljahr | | | Ergebnis aus der Aquesta Online-Bibliothek | | ...mers und
Zusammenhaltung des Familiengutes, soweit moeglich, im roemischen Recht
miteinander vereinigt. Dingliche Beschraenkungen des Eigentums wurden, mit
Ausnahme der namentlich fuer die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten,
durchaus nicht zugelassen. Erbpacht und dingliche Grundrente sind rechtlich
unmoeglich; anstatt der Verpfaendung, die das Recht ebensowenig kennt, dient die
sofortige Uebertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den Glaeubiger
gleichsam als den Kaeufer desselben, wobei dieser sein Treuwort (fiducia) gibt,
bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht zu veraeussern und sie nach
Rueckzahlung der vorgestreckten Summe dem Schuldner zurueckzustellen.
Vertraege, die der Staat mit einem Buerger abschliesst, namentlich die
Verpflichtung der fuer eine Leistung an den Staat eintretenden Garanten
(praevides, praedes), sind ohne weitere Foermlichkeit gueltig. Dagegen die
Vertraege der Privaten untereinander geben in der Regel keinen Anspruch ... | Geschichte -> Theodor Mommsen -> Roemische Geschichte - 1. Buch -> Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums -> 11. Kapitel | | | | | Seite: [1] 2 3 | |
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