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Ergebnis aus Bibel-Suche.de
... dem Fremden verkauft, dem Beisassen neben dir oder einem Abkoemmling aus der Sippe des Fremden, 25.48 dann soll, nachdem er sich verkauft hat, Loesungsrecht fuer ihn bestehen. Einer von seinen Bruedern soll ihn einloesen. 25.49 Entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einloesen, oder einer von seinen naechsten Blutsverwandten aus seiner Sippe soll ihn einloesen; oder kann seine Hand [es wieder] aufbringen, dann soll er sich selbst einloesen. 25.50 Und er soll mit seinem Kaeufer von dem Jahr an rechnen, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr. Und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre entsprechen; nach den Tagen eines Tageloehners soll er bei ihm sein. 25.51 Wenn es noch viele Jahre sind, soll er nach ihrem Verhaeltnis seinen Loskauf von seinem Kaufgeld zurueckzahlen. 25.52 Und wenn wenig uebrig ist an den Jahren bis zum Jobeljahr, dann soll er es ihm berechnen: nach dem Verhaeltnis seiner Jahre soll er seinen Loskauf zuruec...
Altes Testament ->
Die Geschichtsbücher ->
03. Das dritte Buch Mose (Levitikus) ->
25. Sabbat- und Jobeljahr
Ergebnis aus der Aquesta Online-Bibliothek
...mers und Zusammenhaltung des Familiengutes, soweit moeglich, im roemischen Recht miteinander vereinigt. Dingliche Beschraenkungen des Eigentums wurden, mit Ausnahme der namentlich fuer die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten, durchaus nicht zugelassen. Erbpacht und dingliche Grundrente sind rechtlich unmoeglich; anstatt der Verpfaendung, die das Recht ebensowenig kennt, dient die sofortige Uebertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den Glaeubiger gleichsam als den Kaeufer desselben, wobei dieser sein Treuwort (fiducia) gibt, bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht zu veraeussern und sie nach Rueckzahlung der vorgestreckten Summe dem Schuldner zurueckzustellen. Vertraege, die der Staat mit einem Buerger abschliesst, namentlich die Verpflichtung der fuer eine Leistung an den Staat eintretenden Garanten (praevides, praedes), sind ohne weitere Foermlichkeit gueltig. Dagegen die Vertraege der Privaten untereinander geben in der Regel keinen Anspruch ...
Geschichte ->
Theodor Mommsen ->
Roemische Geschichte - 1. Buch ->
Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums ->
11. Kapitel
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