| ...hoerde, von den Konsuln auf die Zensoren.
Allerdings wurde, sei es gleich damals oder bald nachher, auch das Recht des mit
der Anfertigung der Liste beauftragten Beamten, einzelne Senatoren wegen eines
ihnen anhaftenden Makels aus derselben wegzulassen und somit aus dem Senat
auszuschliessen, wo nicht eingefuehrt, doch wenigstens schaerfer formuliert ^7
und somit jenes eigentuemliche Sittengericht begruendet, auf dem das hohe
Ansehen der Zensoren vornehmlich beruht. Allein derartige Ruegen konnten, da
zumal beide Zensoren darueber einig sein mussten, wohl dazu dienen, einzelne der
Versammlung nicht zur Ehre gereichende oder dem in ihr herrschenden Geist
feindliche Persoenlichkeiten zu entfernen, nicht aber sie selbst in
Abhaengigkeit von der Magistratur versetzen.
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^7 Diese Befugnis sowie die aehnlichen hinsichtlich der Ritter- und der
Buergerliste waren wohl nicht foermlich und gesetzlich den Zensoren beigelegt,
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