| | Ergebnis aus Bibel-Suche.de | | ...s es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und
den Erloes teilen, und auch das tote sollen sie teilen. 21.36
War es aber bekannt, dass das Rind [schon] vorher stoessig war, und
sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muss er ein Rind fuer das
[andere] Rind erstatten, das tote aber soll ihm gehoeren.
21.37 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es
schlachtet oder verkauft, soll er fuenf Rinder erstatten fuer das
[eine] Rind und vier Schafe fuer das [eine] Schaf.
| Altes Testament -> Die Geschichtsbücher -> 02. Das zweite Buch Mose (Exodus) -> 22. Verordnungen ueber Ersatzleistungen nach Schaedigung anderer | | | Ergebnis aus der Aquesta Online-Bibliothek | | ...lt, laesst sich nicht
bestimmen. Billig aber forderte der Verletzte von dem auf frischer Tat
ergriffenen Diebe Schwereres als von dem spaeter entdeckten, da die Erbitterung,
welche eben zu suehnen ist, gegen jenen staerker ist als gegen diesen. Erschien
der Diebstahl der Suehne unfaehig oder war der Dieb nicht imstande, die von dem
Beschaedigten geforderte und von dem Richter gebilligte Schaetzung zu erlegen,
so ward er vom Richter dem Bestohlenen als eigener Mann zugesprochen.
Bei Schaedigung (iniuria) des Koerpers wie der Sachen musste in den
leichteren Faellen der Verletzte wohl unbedingt Suehne nehmen; ging dagegen
durch dieselbe ein Glied verloren, so konnte der Verstuemmelte Auge um Auge
fordern und Zahn um Zahn.
Das Eigentum hat, da das Ackerland bei den Roemern lange in
Feldgemeinschaft benutzt und erst in verhaeltnismaessig spaeter Zeit aufgeteilt
worden ist, sich nicht an den Liegenschaften, sondern zunaechst an dem "Sklaven-
und Viehstand" (familia pecuniaque)... | Geschichte -> Theodor Mommsen -> Roemische Geschichte - 1. Buch -> Bis zur Abschaffung des roemischen Koenigtums -> 11. Kapitel | | | |
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