| ...ten Kompetenz,
die spaetere Machtfuelle des Senats hervorgegangen; die Anfaenge indes sind
unscheinbar und gehen eigentlich auf in die Befugnis der Senatoren, dann zu
antworten, wenn sie gefragt werden. Es mag ueblich gewesen sein, bei
Angelegenheiten von Wichtigkeit, die weder richterliche noch feldherrliche
waren, also zum Beispiel, abgesehen von den an die Volksversammlung zu
bringender Antraegen, auch bei der Auflage von Fronden und Steuern, bei der
Einberufung der Buerger zum Wehrdienst und bei Verfuegungen ueber das eroberte
Gebiet, den Senat vorher zu fragen; aber wenn auch ueblich, rechtlich notwendig
war eine solche vorherige Befragung nicht. Der Koenig beruft den Rat, wenn es
ihm beliebt und legt die Fragen ihm vor; ungefragt darf kein Ratsherr seine
Meinung sagen, noch weniger der Rat sich ungeladen versammeln, abgesehen von dem
einen Fall, wo er in der Vakanz zusammentritt, um die Reihenfolge der
Zwischenkoenige festzustellen. Dass es ferner dem Koenig zuste... |