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Gebet. 109.5 Sie haben mir Boeses fuer Gutes erwiesen und Hass
fuer meine Liebe: 109.6 Bestelle einen Gottlosen ueber ihn, ein
Verklaeger trete zu seiner Rechten. 109.7 Aus dem Gericht gehe
er als Schuldiger hervor, sein Gebet werde zur Suende! 109.8
Seiner Tage seien wenige, sein Amt empfange ein anderer! 109.9
Seine Kinder seien Waisen und seine Frau eine Witwe! 109.10
Herumirren, ja herumirren sollen seine Kinder und betteln,
[Ueberreste] suchen aus ihren Truemmern. 109.11 Der Wucherer
umgarne alles, was er hat, Fremde moegen seinen Erwerb rauben!
109.12 Er soll niemanden haben, der ihm Gnade bewahrt, und
keiner sei seinen Waisen gnaedig. 109.13 Seine Nachkommen
sollen ausgerottet werden, im folgenden Geschlecht soll ihr Name
erloeschen! 109.14 Der Ungerechtigkeit seiner Vaeter werde
gedacht vor dem HERRN, nicht werde ausgeloescht die Suende seiner
Mutter! 109.15 Sie seien dem HERRN stets gegenwaertig. Er rotte
ihr Gedaechtnis aus von der Erde! 109.16 Weil er nicht da... | Altes Testament -> Die Lehrbücher -> 02. Die Psalmen -> 05. Fuenftes Buch | | | Ergebnis aus der Aquesta Online-Bibliothek | | ...die noch zwei Tafeln hinzufuegten; so entstand das
erste und einzige roemische Landrecht, das Gesetz der Zwoelf Tafeln. Es ging aus
einem Kompromiss der Parteien hervor und kann schon darum tiefgreifende, ueber
nebensaechliche und blosse Zweckmaessigkeitsbestimmungen hinausgehende
Aenderungen des bestehenden Rechts nicht wohl enthalten haben. Sogar im
Kreditwesen trat keine weitere Milderung ein, als dass ein - wahrscheinlich
niedriges - Zinsmaximum (10 Prozent) festgestellt und der Wucherer mit schwerer
Strafe - charakteristisch genug mit einer weit schwereren als der Dieb - bedroht
ward; der strenge Schuldprozess blieb wenigstens in seinen Hauptzuegen
ungeaendert. Aenderungen der staendischen Rechte waren begreiflicherweise noch
weniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied zwischen steuerpflichtigen und
vermoegenslosen Buergern, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und
Buergerlichen wurden vielmehr aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur
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